Das Rostocker Zentrum für ambulante Rehabilitation nimmt am einrichtungsinternen Qualitätsmanagement gem. § 137d SGB V teil.
Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen sind dazu verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (§ 135a, Abs.2, Satz 1, Nr.2, SGB V). Für ambulante Rehabilitationseinrichtungen regelt die Vereinbarung zu § 137d SGB V, dass zum Nachweis der Implementierung und Durchführung eines internen Qualitätsmanagements alle drei Jahre eine schriftliche Selbstbewertung bezüglich der Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement durchgeführt werden muss.
Frau Ulrich
Frau Kristens
0381 252 98 0
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