30. September 2019

Qualitätsmanagement

Das Rostocker Zentrum für ambulante Rehabilitation nimmt am einrichtungsinternen Qualitätsmanagement gem. § 137d SGB V teil.

Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen sind dazu verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln (§ 135a, Abs.2, Satz 1, Nr.2, SGB V). Für ambulante Rehabilitationseinrichtungen regelt die Vereinbarung zu § 137d SGB V, dass zum Nachweis der Implementierung und Durchführung eines internen Qualitätsmanagements alle drei Jahre eine schriftliche Selbstbewertung bezüglich der Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement durchgeführt werden muss.

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